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1. Mit der Anmeldung,
die schriftlich, mündlich oder telefonisch vorgenommen werden kann,
bietet der Kunde der allkauf Reisen GmbH den Abschluß eines Reisevertrages
verbindlich an. Werden mehrere Reiseteilnehmer angemeldet, so haftet der
Anmelder neben diesen Teilnehmern auch für deren vertragliche Verpflichtungen,
sofern er eine entsprechende gesonderte Versicherungserklärung abgegeben
hat.
2. Der Vertrag
kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Der Kunde erhält
mit oder unverzüglich nach Vertragsschluß eine schriftliche
Reisebestätigung.
II. Bezahlung
Der Reisepreis ist
vom Kunden direkt an den Veranstalter zu bezahlen. Die Bezahlung erfolgt
wahlweise durch Überweisungsträger, Eurocard oder Bankeinzug
per Lastschrift. Spätestens acht Tage nach Zugang der Reisebestätigung
ist eine Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises zu leisten. Die
Restzahlung ist spätestens 28 Tage vor Reiseantritt fällig.
Der Veranstalter ist beim Deutschen Reisepreis Sicherungsverein VVaG,
Frankfurt (DRS) versichert. Der Sicherungsschein befindet sich auf der
Rückseite der Reisebestätigung bzw. bei den Reiseunterlagen.
Der Sicherungsschein verbrieft den direkten Anspruch des Kunden gegen
den DRS.
Ist der fällige Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Reiseantritt
nicht vollständíg bezahlt, wird der Veranstalter von der Leistungspflicht
frei und kann vom Kunden die entsprechenden pauschalierten Rücktrittskosten
verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hat.
III. Leistungen/Preise
Der Umfang der vertraglich
geschuldeten Reiseleistungen bestimmt sich grundsätzlich nach den
Angaben im Reiseprospekt und den hierauf bezugnehmenden Angaben in der
Reisebestätigung. Die allgemeinen Hinweise in den Reisekatalogen
zu den Reisezielen, zu Einreisebestimmungen, zu Hotels und Beförderungsmitteln
und zur Preisberechnung gelten auch für Zusatzangebote des Veranstalters,
die außerhalb des Hauptprospektes erfolgen, soweit dort nichts Gegenteiliges
geregelt ist.
Buchungen mit Programmabweichungen:
Von der Katalogausschreibung abweichende Programmteile ohne Flugleistung
sind mit individueller Preisberechnung auf Anfrage möglich.
Als Flugausgleichgebühr werden im Nahbereich DM 70,- und im Fernbereich
DM 100,- pro Person berechnet.
IV. Leistungs-
und Preisänderungen/Mindestteilnehmerzahl
1. Änderungen
oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und
die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen.
2. allkauf Reisen ist berechtigt, die ausgeschriebenen und mit der Buchung
bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- und Flughafengebühren
oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung
pro Person auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluß
und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen.
3. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder
einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung wird der Kunde unverzüglich,
spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, darüber unterrichtet.
Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht mehr zulässig.
Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Falle einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt,
ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn allkauf Reisen
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden
aus seinem Angebot anzubieten. Diese Rechte muß der Kunde unverzüglich
nach Zugang der Information über die Preiserhöhung bzw. wesentlich
Änderung der Reiseleistung gegenüber allkauf Reisen geltend
machen.
4. Wird für eine wesentliche Reiseleistung die hierfür im Katalog
genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann der Veranstalter bis
zum 14. Tag vor vertraglich vereinbartem Reisebeginn die Reiseleistung
ändern oder die Reise absagen. Die Erklärung, daß die
Teilnehmerzahl nicht erreicht ist und die Reise deshalb geändert
oder nicht durchgeführt wird, hat dem Kunden spätestens am 14.
Tag vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zuzugehen.
V. Rücktritt/Kündigung
und Umbuchung durch den Kunden/Ersatzperson
Läßt sich der Kunde vor Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen
wird ein Bearbeitungsentgelt von DM 50,- pro Person erhoben. Umbuchungswünsche
des Kunden hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel und Abflughafen
werden bis einschließlich 22. Tag vor Reiseantritt, sofern sie durchführbar
sind, gegen ein Bearbeitungsentgelt von DM 50,- pro Person berücksichtigt.
Ab dem 21. Tag können Umbuchungswünsche des Kunden nur nach
Rücktritt vom Reisevertrag gemäß den nachfolgenden Bedingungen
und gleichzeitiger Neuanmeldung bearbeitet werden. Tritt der Kunde vom
Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der
Veranstalter pauschalierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz
für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen.
Diese pauschalierten Rücktrittskosten betragen bei Flugpauschalreisen
mit der Veranstaltermarke TJAEREBORG/allkauf Reisen pro angemeldeten Teilnehmer:
- bis zum 30. Tag
vor Reiseantritt 15%
- vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt 20%
- vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 30%
- vom 14.-7- Tag vor Reiseantritt 45%
- am 6.-1. Tag vor Reiseantritt 55% - ab dem Tag des Reiseantritts 75%
des Reisepreises. Bei Schiffspauschalreisen/Kreuzfahrten
- bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 15%
- vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt 30%
- vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50%
- ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 75% des Reisepreises.
Der Veranstalter kann
einen höheren Schaden als in der pauschalierten Rücktrittskosten
vereinbart geltend machen, wenn der Veranstalter hierfür den Nachweis
führt. Macht der Kunde geltend, daß dem Veranstalter ein geringerer
Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart, hat
er hierfür den Nachweis zu führen. Richtet sich die Höhe
des Pauschalpreises nach der Belegungszahl bei der Unterbringung (Doppelzimmer,
Appartement etc.) und tritt einer der mitangemeldeten Reiseteilnehmer
vom Vertrag zurück, berechnet sich der Reisepreis für die verbleibenden
Teilnehmer entsprechend der reduzierten Belegungszahl neu. Eine Reiserücktrittskostenversicherung
ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. Der Veranstalter empfiehlt dringend
den Abschluß einer solchen Versicherung bei Buchung der Reise. Hierüber
und über weitere Versicherungen gibt es ausführliche Informationen
in allen Hauptkatalogen.
VI. Gewährleistung/Haftung/Obliegenheiten
Werden Reiseleistungen
nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen.
Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann Abhilfe in der Weise schaffen,
daß eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dies
für den Kunden zumutbar ist und der Reisemangel nicht bewußt
wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. Abhilfe keine unzulässige
Vertragsänderung darstellt. Tritt ein Mangel auf oder fehlt eine
zugesicherte Eigenschaft, ist der Kunde verpflichtet, zunächst unverzüglich
gegenüber dem Leistungsträger zu rügen, um Gelegenheit
zur sofortigen Abhilfe zu schaffen. Schafft der Leistungsträger nicht
sofort Abhilfe, hat der Kunde den Mangel unverzüglich bei der örtlichen
Vertretung (Reiseleitung) des Veranstalters anzuzeigen. Gleiches gilt,
wenn dem Kunden die Rüge beim Leistungsträger nicht möglich
oder zumutbar ist. Unterläßt der Kunde die Rüge des Mangels
schuldhaft, ist er mit Minderungs- und vertraglichen Schadensersatzansprüchen
deswegen ausgeschlossen. Eine Kündigung des Reisevertrages durch
den Kunden wegen eines Reisemangels, der die Reise erheblich beeinträchtigt,
ist nur dann zulässig, wenn der Veranstalter keine zumutbare Abhilfe
leistet, nachdem der Kunde dem Veranstalter hierfür eine angemessenen
Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe
unmöglich ist, vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt
ist.
VII. Anmeldung
von Ansprüchen/Verjährung
Will der Kunde den
Veranstalter auf Minderung, Schadensersatz wegen vertraglicher Haftung,
Aufwendungsersatz oder Rückzahlung des Reisepreises nach Kündigung
des Reisevertrages oder nach Abbruch der Reise aus anderen Gründen
in Anspruch nehmen, so hat er diese Ansprüche innerhalb eines Monats
nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber
allkauf Reisen GmbH/TJAEREBORG Parsevalstraße 7b 40468 Düsseldorf
anzumelden. Leistungsträger, Reiseleitung oder andere örtliche
Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt.
Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung des Kunden vor ihrem
Ablauf zugegangen ist, es sei denn, der Kunde ist ohne Verschulden an
der Einhaltung der Frist gehindert worden. Die vorstehenden Ansprüche
können vom Kunden außer im eigenen Namen auch für mitreisenden
Familienangehörigen bzw. im Namen von Reiseteilnehmern, die der Kunde
bei der Reiseanmeldung vertreten hat, angemeldet werden. Die Anmeldung
von Ansprüchen nicht zu diesem Personenkreis zählender Dritter
ist unwirksam, ohne daß es einer sofortigen Zurückweisung durch
den Veransatlter bedarf, wenn nicht innerhalb der Anmeldefrist eine Vollmachtsurkunde
vorgelegt wird. Ansprüche der Kunden aus Gewährleistung und
vertraglicher Haftung verjähren innerhalb von sechs Monaten. Die
Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach
enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so
ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter
die Ansprüche schriftlich zurückweist.
Die Abtretung von
Ansprüchen gegen den Veranstalter, deren Rechtsgrund in Leistungsstörungen
liegt, ist ausgeschlossen.
VIII. Beschränkung der Haftung - Bei vertraglicher Haftung:
Die vertragliche Haftung des Veranstalters bei Schäden, die nicht
körperliche Schäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veransatlter
für einen dem Kunden entstehenden Schaden alleine wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Der Veranstalter empfiehlt
in diesem Zusammenhang den Abschluß einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.
- Haftung des Luftfrachtführers:
Kommt dem Veranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers
zu, so regelt sich die Haftung nach den einschlägigen Bestimmungen
des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen
von Warschau. Den Haag, Guadalajara u.a. Das Warschauer Abkommen beschränkt
in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers bei Tod oder Körperverletzung,
sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck.
IX. Paß-,
Einreise- und Gesundheitsvorschriften
Der Veranstalter informiert
die Kunden in den Reiseprospekten über die für deutsche Staatsbürger
jeweils (Stand der Drucklegung) geltenden Bestimmungen für die Einreise
in das Urlaubsland und die zu beachtenden gesundheitspolizeilichen Formalitäten.
Ergänzend (zum aktuellen Stand und über die für die Erlangung
von Einreisedokumenten geltenden Formalitäten und Fristen) werden
die Kunden von den Reisebüros, die durch den Agenturvertrag mit dem
Veranstalter verbunden sind, aufgeklärt und beraten.
X. Haftpflicht
des Reiseteilnehmers
1. Jeder Reiseteilnehmer
ist an die für die Durchführung der Reise erforderlichen Anweisungen
von Reiseleitern oder des sonstigen Personals sowie an die für Hotels,
Beförderungsunternehmen usw. geltenden Ordnungsbestimmungen gebunden.
Er haftet für Schäden, die durch Nichtbeachtung solcher Anweisungen
oder entsprechender Verhaltensvorschriften entstehen. Jeder Reiseteilnehmer
soll sich so verhalten, daß Mitreisende nicht gestört werden.
2. Der Reiseveranstalter kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung
der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig
stört und wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält,
daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf
den Reisepreis; er muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aufgrund einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich
der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
XI. Sonstiges
Alle Angaben in diesem
Katalog entsprechen dem Stand bei Drucklegung im Juni 1998. Mit der Veröffentlichung
dieses Kataloges verlieren alle früheren Publikationen von allkauf-Reisen
ihre Gültigkeit.
1. Die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden
Reisebedingungen.
2. Gerichtsstand für
das Mahnverfahren und für alle Streitigkeiten aus dem Reisevertrag
mit Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Innland haben, sowie
mit Personen, die nach Abschluß des Vertrages den Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, sowie für Vollkaufleute und für Passivprozesse
ist Düsseldorf.
3. Veranstalter der
Tjaereborg-Reisen: allkauf Reisen GmbH
Parsevalstraße 7b 40468 Düsseldorf
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