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1. Abschluß des Reisevertrages:
Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich oder telefonisch vorgenommen
werden kann, bietet der Kunde der LTU TOURISTIK GmbH (nachfolgend Veranstalter
genannt) für die Veranstaltermarke smile & fly den Abschluß
eines Reisevertrages verbindlich an. Bei einer Anmeldung für mehrere
Reiseteilnehmer haftet der Anmelder neben diesen Teilnehmern für
deren vertragliche Verpflichtungen wie für seine eigenen, sofern
er dies ausdrücklich und gesondert erklärt hat. Der Vertrag
kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Der Kunde erhält
mit oder unverzüglich nach Vertragsschluß eine schriftliche
Reisebestätigung.
2. Bezahlung:
Bei Vertragsschluß ist eine Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises
pro Reiseteilnehmer zu leisten. Die Gesamtprämie für eine gegebenenfalls
abgeschlossene Reiseversicherung (Reiseschutzpakete und Reiserücktrittskostenversicherung)
ist unmittelbar bei Abschluß zu zahlen. Bei Zahlung an das Reisebüro
(Reisebüroinkasso) ist die Restzahlung in bar, jedoch nicht früher
als 21 Tage vor Reisebeginn gegen Aushändigung der Reiseunterlagen
fällig. Sofern sich das Reisebüro für das Direktinkassoverfahren
des Veranstalters entschieden hat, ist die Restzahlung an den Veranstalter
durch Überweisungsträger, Eurocard oder Bankeinzug per Lastschrift
spätestens 28 Tage vor Reiseantritt fällig. Bei Buchungen innerhalb
von 28 Tagen vor Abreise ist der Gesamtreisepreis sofort fällig.
Bei Reisen, für die eine Mindestteilnehmerzahl gilt, kann die Fälligkeit
frühestens dann eintreten, wenn der Veranstalter nicht mehr berechtigt
ist, die Reise abzusagen. Die An- bzw. Restzahlung darf vor Reiseende
nur dann gefordert werden, wenn dem Kunden ein Sicherungsschein gem. §
651 k BGB ausgehändigt worden ist. Der Veranstalter ist beim Deutschen
Reisepreissicherungsverein (DRS) VVaG, Frankfurt, versichert. Der Sicherungsschein
befindet sich auf der Rückseite der Reisebestätigung bzw. bei
den Reiseunterlagen. Der Sicherungsschein verbrieft den direkten Anspruch
des Kunden gegen den DRS. Ist der fällige Reisepreis bis zum vertraglich
vereinbarten Reiseantritt nicht vollständig bezahlt, wird der Veranstalter
von der Leistungspflicht frei und kann vom Kunden die entsprechenden Rücktrittskosten
verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hat.
3. Leistungen/Preise:
Der Umfang der vertraglich geschuldeten Reiseleistungen bestimmt sich
grundsätzlich nach den Angaben im Reiseprospekt (Hauptkatalog mit
Preis- und Informationsteil) und den hierauf bezugnehmenden Angaben in
der Reisebestätigung. Die allgemeinen Hinweise in den Reisekatalogen
zu den Reisezielen, zu Einreisebestimmungen, zu Hotels und Beförderungsmitteln
und zur Preisberechnung gelten auch für Zusatzangebote der Veranstaltermarke
smile & fly, die außerhalb der Hauptprospekte erfolgen.
Buchung mit Programmabweichung:
Von der Katalogausschreibung abweichende Programmteile ohne Flug sind
mit individueller Preisberechnung auf Anfrage möglich. Als Flugausgleichsgebühr
werden im Nahbereich DM 70,- und im Fernbereich DM 100,- pro Person berechnet.
4. Rücktritt/Kündigung
und Umbuchung durch den Kunden/Ersatzperson:
Läßt sich der Kunde vor Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen,
wird ein Bearbeitungsentgelt von DM 50,- pro Person erhoben. Umbuchungswünsche
des Kunden (hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel und Abflughafen)
werden bis einschließlich 22. Tag vor Reiseantritt, sofern sie durchführbar
sind, gegen ein Bearbeitungsentgelt von DM 50,- pro Person berücksichtigt.
Ab dem 21. Tag können Umbuchungswünsche des Kunden nur nach
Rücktritt vom Reisevertrag gemäß den nachfolgenden Bedingungen
und gleichzeitiger Neuanmeldung bearbeitet werden. Tritt der Kunde vom
Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der
Veranstalter pauschalierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz
für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen.
Diese pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro angemeldeten Teilnehmer:
4.1) Bei Flugpauschalreisen,
Flug-, Bus-, und Mietwagen-Rundreisen sowie bei Hotelbuchungen ohne weiteres
Arrangement:
- bis zum 30.Tag vor Reiseantritt....................15%
- vom 29.-22.Tag vor Reiseantritt...................20%
- vom 21.-15.Tag vor Reiseantritt...................30%
- vom 14.-7.Tag vor Reiseantritt.....................45%
- ab 6.-1.Tag vor Reiseantritt .........................65%
- ab dem Tag des Reiseantritts.......................85% des Reisepreises,
mindestens aber DM 50,-.
4.2) Bei Mietwagenbuchungen
ohne weiteres Arrangement sowie bei Übernachtungsgutscheinen/ Hotelpässen:
pro Person und pro bestätigter Leistungscodierung DM 50,-. Der Veranstalter
ist berechtigt, zusätzlich die Kosten in Rechnung zu stellen, die
seitens der Leistungsträger dem Veranstalter berechnet werden. (z.B.
Leerbett-Platzgebühren)
4.3) Bei Motorhomes
und Motorrädern ohne weiteres Arrangement:
-bis zum 30.Tag vor Reiseantritt..................15%
-vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt................ 30%
-vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt................ 50%
-vom 14.-1 Tag vor Reiseantritt................... 75%
-ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtanreise 100% des Mietpreises,
mindestens aber DM 50,-.
4.4) Bei Schiffspauschalreisen/Kreuzfahrten:
- bis zum 30.Tag vor Reiseantritt................. 15%
- vom 29.-22.Tag vor Reiseantritt................ 30%
- vom 21.-15.Tag vor Reiseantritt.................50%
- ab dem 14. Tag vor Reiseantritt................ 75% des Reisepreises,
mindestens aber DM 50,-.
4.5) Bei Flugbuchungen
ohne weiteres Arrangement:
Für Umbuchungen/Stornierungen von Flügen erheben wir die auf
den jeweiligen Angebotsseiten für die einzelnen Fluggesellschaften
angegebenen Gebühren. Der Veranstalter kann einen höheren Schaden
als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart geltend machen,
wenn er hierfür den Nachweis führt. Macht der Kunde geltend,
daß dem Veranstalter ein geringerer Schaden als in den pauschalierten
Rücktrittskosten vereinbart entstanden ist, hat er hierfür den
Nachweis zu führen. Richtet sich die Höhe des Pauschalreisepreises
nach der Belegungszahl bei der Unterbringung (Doppelzimmer, Apartment
etc.) und tritt einer der mitangemeldeten Reiseteilnehmer vom Reisevertrag
zurück, berechnet sich der Reisepreis für die verbleibenden
Teilnehmer entsprechend der reduzierten Belegungszahl neu. Eine Reiserücktrittskostenversicherung
ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. Der Veranstalter vermittelt Ihnen
gerne eine solche Versicherung bei Buchung der Reise. Hierüber und
über weitere Reiseversicherungen gibt es ausführliche Informationen
in allen Hauptkatalogen.
5. Leistungs- und
Preisänderungen/Mindestteilnehmerzahl:
Änderungen und Abweichungen unwesentlicher Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß
notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind gestattet, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigt wird.
Wird für eine wesentliche Reiseleistung die hierfür im Katalog
genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann der Veranstalter bis
zum 14. Tag vor vertraglich vereinbartem Reisebeginn die Reiseleistung
ändern oder die Reise absagen. Die Erklärung, daß die
Teilnehmerzahl nicht erreicht ist und die Reise deshalb geändert
oder nicht durchgeführt wird, hat dem Kunden spätestens am 14.
Tag vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zuzugehen.
Der Veranstalter kann bis vier Wochen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung
aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht
zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering
ist, daß die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung
der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen
Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht
des Veranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden
Umstände nicht zu vertreten hat und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares
Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt,
so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück.
Der Veranstalter ist berechtigt, den Reisepreis nach Abschluß des
Reisevertrages zu erhöhen, wenn damit einer Erhöhung der Beförderungskosten
oder Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren
oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse Rechnung getragen wird und wenn zwischen Vertragsschluß
und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies
der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch
21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen
danach sind nicht zulässig. Die Erhöhung des Reisepreises darf
höchstens dem Anstieg des Kostenfaktors entsprechen, der die Erhöhung
des Reisepreises begründet. Bei einer zulässigen Preiserhöhung
von über 5% des Reisepreises oder einer zulässigen erheblichen
Änderung kann der Kunde ohne Kosten vom Vertrag zurücktreten
oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Kunden aus dem Angebot der Veranstaltermarke
smile & fly zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat den Rücktritt
oder das Verlangen nach einer Ersatzreise unverzüglich nach Kenntnis
der Änderungserklärung dem Veranstalter gegenüber geltend
zu machen. Letzteres gilt auch für den Fall der zulässigen Absage
der Reise durch den Veranstalter.
6. Gewährleistung/Haftung/Obliegenheiten:
Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der
Kunde Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern,
wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Der Veranstalter kann Abhilfe in der Weise schaffen, daß eine gleichwertige
Ersatzleistung erbracht wird, sofern dies für den Kunden zumutbar
ist und der Reisemangel nicht bewußt wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurde bzw. die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung darstellt.
Tritt ein Mangel auf oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, ist der
Kunde verpflichtet, zunächst unverzüglich gegenüber dem
Leistungsträger zu rügen, um Gelegenheit zur sofortigen Abhilfe
zu schaffen. Schafft der Leistungsträger nicht sofort Abhilfe, hat
der Kunde den Mangel unverzüglich bei der örtlichen Vertretung
(Reiseleitung) des Veranstalters anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn dem Kunden
die Rüge beim Leistungsträger nicht möglich oder zumutbar
ist. Unterläßt der Kunde die Rüge des Mangels schuldhaft,
ist er mit Minderungs- und vertraglichen Schadenersatzansprüchen
deswegen ausgeschlossen. Eine Kündigung des Reisevertrages durch
den Kunden wegen eines Reisemangels, der die Reise erheblich beeinträchtigt,
ist nur dann zulässig, wenn der Veranstalter keine zumutbare Abhilfe
leistet, nachdem der Kunde dem Veranstalter hierfür eine angemessene
Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe
unmöglich ist, vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt
ist.
7. Anmeldung von
Ansprüchen/Verjährung/Abtretung:
Will der Kunde gegen den Veranstalter Ansprüche aus dem Reisevertrag
oder aus unerlaubter Handlung geltend machen, so hat er diese Ansprüche
innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der
Reise gegenüber smile & fly - LTU Touristik GmbH - Parsevalstraße
7b - 40468 Düsseldorf anzumelden. Leistungsträger, Reiseleitungen
oder andere örtliche Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme von
Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt. Die Frist ist nur gewahrt, wenn
die Erklärung des Kunden vor ihrem Ablauf zugegangen ist, es sei
denn, der Kunde ist ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert
worden. Die vorstehenden Ansprüche können vom Kunden außer
im eigenen Namen auch für mitreisende Familienangehörige bzw.
im Namen von Reiseteilnehmern, die der Kunde bei der Reiseanmeldung vertreten
hat, angemeldet werden. Die Anmeldung von Ansprüchen nicht zu diesem
Personenkreis zählender Dritter ist unwirksam, ohne daß es
einer sofortigen Zurückweisung durch den Veranstalter bedarf, wenn
nicht innerhalb der Anmeldefrist eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird.
Vertragliche Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb von sechs
Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem
Vertrage nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend
gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der
Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Die
Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen.
8. Beschränkung
der Haftung:
Bei vertraglicher Haftung: Die vertragliche Haftung des Veranstalters
für Schäden, die nicht körperliche Schäden sind, ist
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des
Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist. Der Veranstalter empfiehlt in diesem Zusammenhang den Abschluß
einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.
Deliktische Haftung: Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden
gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter
bei Personenschäden bis DM 150.000 je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung
für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise DM 8.000. Liegt
der Reisepreis über DM 2.666, ist die Haftung für Sachschäden
auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Fremdleistungen: Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen
usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen
gekennzeichnet werden.
Haftung des Luftfrachtführers: Kommt dem Veranstalter die Stellung
eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung
nach den einschlägigen Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung
mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara u.a.
Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers
bei Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste oder Beschädigung
von Gepäck.
9. Paß-,
Einreise- und Gesundheitsbestimmungen:
Der Veranstalter informiert die Kunden in den Reiseprospekten (Preis-
und Informationsteil) über die für deutsche Staatsangehörige
jeweils (Stand der Drucklegung) geltenden Bestimmungen für die Einreise
in das Urlaubsland und die zu beachtenden gesundheitspolizeilichen Formalitäten.
Ergänzend (zum aktuellen Stand und über die für die Erlangung
von Einreisedokumenten geltenden Formalitäten und Fristen) werden
die Kunden von den Reisebüros, die durch einen Agenturvertrag mit
dem Veranstalter verbunden sind, aufgeklärt und beraten. Angehörigen
anderer Staaten erteilt das jeweilige Konsulat des Ziellandes Auskunft.
10. Anwendbares
Recht/Gerichtsstand:
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für
Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie
für Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, ist Düsseldorf. Die Reisebedingungen entsprechen
dem Stand vom 20.09.1999 und gelten für die in diesem Katalog angebotenen
Reisen.
Eine Veranstaltermarke der
LTU Touristik GmbH - Parsevalstraße 7b - 40468 Düsseldorf
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