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1. Der Abschluß
des Reisevertrages
a.) Mit der Anmeldung
der Reise bietet der Kunde dem Veranstalter (SLR) den Abschluß eines
Reisevertrages verbindlich an, wobei die Anmeldung schriftlich, mündlich
oder fernmündlich vorgenommen werden kann, jedoch möglichst
schriftlich auf unseren Formularen erfolgen sollte.
b.) Der Anmelder einer
Reise hat für die Vertragsverpflichtungen, auch für alle anderen
in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer wie für seine eigenen
Verpflichtungen einzustehen, wenn er durch ausdrückliche oder gesonderte
Erklärung eine entsprechende gesonderte Verpflichtung übernommen
hat. An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Der
Vertrag kommt mit der Annahme durch uns zustande. Die Annahme bedarf keiner
bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß
werden wir dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.
c.) Weicht die Reisebestätigung
von der Anmeldung des Kunden ab, so liegt in der Reisebestätigung
ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind. Der Reisevertrag
kommt dann zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Bindungsfrist uns
gegenüber die Annahme erklärt.
2. Zahlung des
Reisepreises
a.) Nach Vertragsabschluß
und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von 651 Abs. 3 BGB
ist eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises pro Teilnehmer zu leisten.
b.) Die Restzahlung
wird fällig, wie dies im Einzelfall mit Schauinsland vereinbart ist.
Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, wird sie gegen Aushändigung
der Reiseunterlagen fällig, jedoch nicht früher als 3 Wochen
vor Reisebeginn. Der Sicherungsschein muß dem Kunden ausgehändigt
sein.
c.) Sie können
Ihren Reisepreis mit den Zahlungsarten Überweisung oder Scheck in
EURO begleichen. Es gilt der offiziell gültige Umrechnungskurs. Weitere
Informationen entnehmen Sie bitte den Einleitungsseiten.
3. Unsere Leistungen
a.) Die vertraglichen
Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung in unseren Prospekten
bzw. unseren Katalogen sowie den Reiseunterlagen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung).
b.) Nebenabreden,
besondere Vereinbarungen und Zusatzwünsche haben nur Gültigkeit,
wenn sie ausdrücklich durch uns bestätigt werden.
4. Preisänderungen
a.) Sofern zwischen
dem Vertragsabschluß und dem vertraglich vorgesehenen Antritt der
Reise mehr als vier Monate liegen, sind wir nach dem Ablauf des Zeitraumes
berechtigt, den vereinbarten Reisepreis bis zu 5% zu erhöhen, wenn
sich nach Vertragsabschluß nachweisbar und unvorhergesehen die Preise
der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungskosten, die
Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen- und Einreisegebühren
erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen
eingetreten sind.
b.) Ein Preiserhöhung
kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden.
Eine zulässige Preisänderung haben wir dem Kunden unverzüglich
nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.
c ) Im Falle von Preiserhöhungen
nach Vertragsabschluß um mehr als 5% des Gesamtpreises kann der
Kunde kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn wir in der Lage
sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus unserem
Angebot anzubieten.
d.) Der Kunde hat
unverzüglich nach unserer entsprechenden Erklärung die Rechte
nach Ziffer 4. c) uns gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
Änderungen oder
Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die
von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind,
bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche unberührt.
Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich über Leistungsänderungen
oder -abweichungen in Kenntnis zu setzen. Bei erheblichen Änderungen
oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages werden wir dem Kunden nach seiner Wahl kostenlose Umbuchungen
oder einen kostenlosen Rücktritt vom Vertrag anbieten.
6. Rücktritt
des Kunden bei Flugreisen
a.) Der Kunde kann
jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Es wird
ihm empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich
ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei uns. Tritt der Kunde
vom Reisevertrag zurück, kann SLR Aufwendungsersatz nach Maßgabe
folgender pauschalierter Stornokosten je angemeldetem Teilnehmer verlangen:
bis zum 30. Tag vor
Reisebeginn 10% des Reisepreises,
vom 29.- 22. Tag vor
Reisebeginn 20% des Reisepreises,
vom 21. - 15. Tag
vor Reisebeginn 25% des Reisepreises,
vom 14. - 7. Tag vor
Reisebeginn 40% des Reisepreises,
ab dem 6. Tag vor
Reisebeginn 55% des Reisepreises,
ab dem Reisetag oder
bei Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises.
b.) Machen wir eine
pauschalierte Entschädigung gemäß Ziffer 6. a) geltend,
ist der Kunde gleichwohl berechtigt, uns die Entstehung eines geringeren
Schadens nachzuweisen.
c) Sollte im Einzelfall
der nachweisbare Schaden höher sein als die vorgenannten pauschalierten
Stornokosten, so kann dieser weitergehende Schaden von uns geltend gemacht
werden.
7. Änderungen
auf Verlangen des Kunden
Verlangt der Kunde
nach Reisevertragsabschluß Änderungen oder Umbuchungen, so
kann SLR ein Bearbeitungsentgelt von 40,- DM pro Person verlangen, soweit
wir nicht eine höhere Entschädigung nachweisen, deren Höhe
sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von uns ersparten
Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was wir durch anderwertige Verwendung
der Reiseleistung erwerben können.
8. Ersetzungsbefugnis
a. ) Der Kunde kann
bis zum Reiseantritt verlangen, daß statt seiner ein Dritter in
die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Wir können
dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen entgegenstehen.
b.) Bei Eintritt eines
Dritten sind die durch diesen Eintritt entsprechenden nachweisbaren Mehrkosten,
mindestens jedoch 40,- DM, pauschal und ohne weiteren Nachweis fällig.
c.) Für den unter
b) genannten Betrag und den Reisepreis haften der Kunde und der Dritte
als Gesamtschuldner.
9. Rücktritt
und Kündigung durch SLR
a.) SLR kann den Reisevertrag
fristlos kündigen, wenn der Kunde trotz Abmahnung erheblich weiter
stört, so daß eine weitere Teilnahme für uns/oder die
Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch dann, wenn der
Kunde sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Uns steht
in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen
und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en)
ergeben. Schadenersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
b.) Bis zum 30. Tag
vor Reiseantritt kann SLR eine Reise absagen und vom Vertrag zurücktreten,
wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten
für SLR nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen zu dieser
Reise so gering ist, daß sie SLR im Falle der Durchführung
der Reise Kosten verursachen würde, die die wirtschaftliche Opfergrenze,
bezogen auf diese Reise, überschreiten. Ein Rücktrittsrecht
besteht aber nicht, wenn die dazu führenden Umstände von SLR
zu vertreten sind. Dem Kunden wird der Buchungsaufwand erstattet, sofern
er von einem Ersatzangebot seitens SLR keinen Gebrauch macht. Weitergehende
Ansprüche bestehen nicht, wobei die Regelung in Ziffer 9. c) unberührt
bleibt.
c.) Im Falle eines
zulässigen Rücktritts oder einer zulässigen Absage durch
uns gemäß Ziffer 9. b) kann der Kunde die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen anderen Reise von SLR verlangen, wenn SLR in
der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten. Dem Kunden obliegt es, dieses Recht unverzüglich
nach der Absage oder dem Rücktritt uns gegenüber geltend zu
machen.
10. Kündigung
infolge höhere Gewalt
a.) Erschwerungen,
Gefährdungen oder Beeinträchtigungen in erheblicher Art durch
nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien,
hoheitriche Anordnungen (Entzug der Länderrechte, Grenzschließungen),
Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder
gleichwertigen Fällen berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe
dieser Vorschriften zur Kündigung.
b.) Im Falle der Kündigung
kann SLR für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine
nach 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung
verlangen.
c.) SLR ist im Kündigungsfalle
zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung
mit umfaßt. In jedem Falle hat SLR die zur Durchführung der
Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d.) Die Mehrkosten
der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfaßt
sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten
hat der Reisende zu tragen.
11. Flugreisen
Es gelten im allgemeinen
die mit den Reisepapieren ausgegebenen Flugpläne. Aus zwingenden
Gründen notwendig werdende Änderungen der Flugzeiten oder der
Streckenführung, auch kurzfristig, müssen wir uns ausdrücklich
vorbehalten. Gleiches gilt für den Austausch des vorgesehenen Fluggerätes
durch den ausführenden Luftfrachtführer. Wir werden Sie unmittelbar
nach Kenntnis von solchen Umständen informieren. Direktflüge
sind nicht immer "Non-Stop-Flüge" und können insbesondere
Zwischenlandungen mit einschließen. Nehmen Sie am Zielgebiet die
Reiseleitung nicht in Anspruch, sind Sie verpflichtet, sich spätestens
24 Stunden vor dem Rückflug/-fahrt durch die örtliche Reiseleitung
oder -vertretung den genauen Zeitpunkt des Rückfluges/-fahrt nochmals
bestätigen zu lassen. Für Nachteile, die durch die Nichtbeachtung
dieser Maßnahme entstehen, können wir nicht aufkommen. Die
Mahlzeiten an Bord der Flugzeuge entsprechen der Tageszeit. Sie sind Bestandteil
der gebuchten Verpflegungsleistungen.
12. Gepäckbeförderung
Im Rahmen unserer
Flugreisen werden bis zu 20 kg Gepäck pro Gast befördert. Mehr
Gepäck ist in der Regel auch gegen Aufpreis nicht möglich. Schäden
oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen bitten wir, unverzüglich
an Ort und Stelle mittels Schadenanzeige (P.I.R.) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Anzeige ist die Voraussetzung für
eine Haftung der Fluggesellschaft.
13. Gewährleistung,
Abhilfe und Obliegenheiten des Kunden beim Auftreten von Leistungsstörungen
a.) Sind die Reiseleistungen
nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen,
sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen
Ersatzleistung.
b.) Unterläßt
es der Kunde bei Auftreten eines Mangels schuldhaft, diesen gegenüber
SLR oder ihrem dazu vor gesehenen örtlichen Repräsentanten -
die örtliche Repräsentanz bzw. die Reiseleitung sind jeweils
den Reiseunterlagen zu entnehmen - anzuzeigen, so kann er auf diesen Mangel
später keine reisevertraglichen Gewährleistungsansprüche
mehr stützen. Die Anzeige darf nur gegenüber der örtlichen
Reiseleitung und - sofern diese nicht erreichbar sein sollte - gegenüber
SLR in Duisburg direkt erfolgen, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten
die Mängelanzeige gegenüber SLR unzumutbar machen.
c.) Wird diese Reise
durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, steht dem Kunden ein
mangelbedingtes Kündigungsrecht gemäß 651 e BGB nur dann
zu, wenn er SLR (bzw. der örtlichen Reiseleitung) fruchtlos eine
angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, wenn Abhilfe unmöglich
oder von SLR verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
Dies gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels
aus wichtigem und SLR erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
d. ) Im Falle berechtigter
Kündigung kann SLR für erbrachte oder zur Beendigung der Reise
noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen.
Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen
sowie Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
maßgeblich (vgl. 471 des BGB). Dies gilt nicht, sofern die erbrachten
oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Kunden kein Interesse
haben. SLR hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge
der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung
im Reisevertrag mit umfaßt, so hat SLR auch für diese zu sorgen
und die Mehrkosten zu tragen.
e.) Beruht der Reisemangel
auf einem Umstand, den SLR zu vertreten hat, so kann der Kunde auch Schadenersatz
verlangen.
14. Haftungsbeschränkung
a.) Die vertragliche
Haftung von SLR ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
aa.) Soweit ein Schaden
des Reisenden, der nicht Körperschaden ist, weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b.) Gelten für
eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale
Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften,
nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, kann sich SLR gegenüber
dem Kunden auf diese Vorschriften berufen.
bb.) Wenn der Reiseveranstalter
für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
c.) SLR haftet nicht
für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung
ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
d. ) Ansprüche
aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
e.) Kommt SLR die
Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich
die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung
mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und
der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada).
Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers
für Tod und Verletzung sowie für Verlust und Beschädigung
von Gepäck. Sofern SLR in anderen Fällen Leistungsträger
ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
f.) Kommt SLR bei
Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die
Haftung nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtsgesetzes.
15. Ausschluß
von Ansprüchen und Verjährung
a.) Ansprüche
wegen mangelhafter Reiseleistung nachträglicher Unmöglichkeit
und wegen der Verletzung von Nebenpflichten hat der Kunde innerhalb eines
Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber
Schauinsland-Reisen GmbH, Weseler Straße 126-128, 47169 Duisburg,
geltend zu machen. Eine Geltendmachung gegenüber dem vermittelnden
Reisebüro genügt nicht. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche
nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde die vorgenannte Frist ohne
eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b.) Ansprüche
des Kunden wegen mangelnder Reiseleistung, nachträglicher Unmöglichkeit
und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten
nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise.
c.) Macht der Kunde
innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende Ansprüche
geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis SLR die Ansprüche
schriftlich zurückweist.
d. ) Eine Abtretung
jedweder Ansprüche aus AnIaß der Reise, gleich aus welchem
Rechtsgrund, an Mitreisende oder sonstige Dritte ist ausgeschlossen. Ebenso
ist ausgeschlossen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.
16. Paß-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften
a.) SLR weist auf
Paß-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung
dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem
von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten
Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich
zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsabschluß
und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für
deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft
etc. gelten. Besondere in der Person des Kunden gegebene Umstände
(ausländische Staatsbürgerschaft, Doppelstaatsbürgerschaft,
Paßeintragungen etc.) sind von SLR nur zu beachten, wenn diese SLR
erkennbar sind, durch den Kunden ausdrücklich mitgeteilt sind oder
von SLR infolge besonderer Umstände hätten erkannt werden können.
b.) Bei pflichtgemäßer
Erfüllung der Informationspflicht durch SLR hat der Kunde die Voraussetzungen
für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht SLR ausdrücklich
zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigung etc. verpflichtet hat.
c.) Entstehen z.B.
infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise
Schwierigkeiten, die auf das Verhalten der Kunden zurückzuführen
sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der
Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen
folgenlos in Anspruch nehmen. Die Ziffern 6. und 9. gelten entsprechend.
17. Allgemeines
Die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen des Reisevertrages führt nicht zur Unwirksamkeit
des Reisevertrages im übrigen, dasselbe gilt für diese Reisebedingungen.
Alle Angaben in diesem
Prospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung im Juni 1999
Die Daten des Kunden
werden mittels EDV unter Beachtung des Datenschutzgesetzes verarbeitet.
Eine Weitergabe der Daten erfolgt nicht.
18. Gerichtsstand
für Kunden und Vollkaufleute ist Duisburg Hamborn Reiseveranstalter:
Schauinsland-Reisen
GmbH,
Weseler Straße
126-128,
47169 Duisburg
Telefon: 0203 / 99405-0,
Fax: 0203 / 400168
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