Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen und die der Veranstallter die bei uns Buchbar sind.
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Schauinsland Reisen
Schauinsland Reisen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Der Abschluß des Reisevertrages

a.) Mit der Anmeldung der Reise bietet der Kunde dem Veranstalter (SLR) den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an, wobei die Anmeldung schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden kann, jedoch möglichst schriftlich auf unseren Formularen erfolgen sollte.

b.) Der Anmelder einer Reise hat für die Vertragsverpflichtungen, auch für alle anderen in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen, wenn er durch ausdrückliche oder gesonderte Erklärung eine entsprechende gesonderte Verpflichtung übernommen hat. An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch uns zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß werden wir dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.

c.) Weicht die Reisebestätigung von der Anmeldung des Kunden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind. Der Reisevertrag kommt dann zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Bindungsfrist uns gegenüber die Annahme erklärt.

2. Zahlung des Reisepreises

a.) Nach Vertragsabschluß und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von 651 Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises pro Teilnehmer zu leisten.

b.) Die Restzahlung wird fällig, wie dies im Einzelfall mit Schauinsland vereinbart ist. Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, wird sie gegen Aushändigung der Reiseunterlagen fällig, jedoch nicht früher als 3 Wochen vor Reisebeginn. Der Sicherungsschein muß dem Kunden ausgehändigt sein.

c.) Sie können Ihren Reisepreis mit den Zahlungsarten Überweisung oder Scheck in EURO begleichen. Es gilt der offiziell gültige Umrechnungskurs. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Einleitungsseiten.

3. Unsere Leistungen

a.) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung in unseren Prospekten bzw. unseren Katalogen sowie den Reiseunterlagen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung).

b.) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und Zusatzwünsche haben nur Gültigkeit, wenn sie ausdrücklich durch uns bestätigt werden.

4. Preisänderungen

a.) Sofern zwischen dem Vertragsabschluß und dem vertraglich vorgesehenen Antritt der Reise mehr als vier Monate liegen, sind wir nach dem Ablauf des Zeitraumes berechtigt, den vereinbarten Reisepreis bis zu 5% zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluß nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen- und Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind.

b.) Ein Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung haben wir dem Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.

c ) Im Falle von Preiserhöhungen nach Vertragsabschluß um mehr als 5% des Gesamtpreises kann der Kunde kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus unserem Angebot anzubieten.

d.) Der Kunde hat unverzüglich nach unserer entsprechenden Erklärung die Rechte nach Ziffer 4. c) uns gegenüber geltend zu machen.

5. Leistungsänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche unberührt. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich über Leistungsänderungen oder -abweichungen in Kenntnis zu setzen. Bei erheblichen Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages werden wir dem Kunden nach seiner Wahl kostenlose Umbuchungen oder einen kostenlosen Rücktritt vom Vertrag anbieten.

6. Rücktritt des Kunden bei Flugreisen

a.) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Es wird ihm empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei uns. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, kann SLR Aufwendungsersatz nach Maßgabe folgender pauschalierter Stornokosten je angemeldetem Teilnehmer verlangen:

bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 10% des Reisepreises,

vom 29.- 22. Tag vor Reisebeginn 20% des Reisepreises,

vom 21. - 15. Tag vor Reisebeginn 25% des Reisepreises,

vom 14. - 7. Tag vor Reisebeginn 40% des Reisepreises,

ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 55% des Reisepreises,

ab dem Reisetag oder bei Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises.

b.) Machen wir eine pauschalierte Entschädigung gemäß Ziffer 6. a) geltend, ist der Kunde gleichwohl berechtigt, uns die Entstehung eines geringeren Schadens nachzuweisen.

c) Sollte im Einzelfall der nachweisbare Schaden höher sein als die vorgenannten pauschalierten Stornokosten, so kann dieser weitergehende Schaden von uns geltend gemacht werden.

7. Änderungen auf Verlangen des Kunden

Verlangt der Kunde nach Reisevertragsabschluß Änderungen oder Umbuchungen, so kann SLR ein Bearbeitungsentgelt von 40,- DM pro Person verlangen, soweit wir nicht eine höhere Entschädigung nachweisen, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von uns ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was wir durch anderwertige Verwendung der Reiseleistung erwerben können.

8. Ersetzungsbefugnis

a. ) Der Kunde kann bis zum Reiseantritt verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Wir können dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

b.) Bei Eintritt eines Dritten sind die durch diesen Eintritt entsprechenden nachweisbaren Mehrkosten, mindestens jedoch 40,- DM, pauschal und ohne weiteren Nachweis fällig.

c.) Für den unter b) genannten Betrag und den Reisepreis haften der Kunde und der Dritte als Gesamtschuldner.

9. Rücktritt und Kündigung durch SLR

a.) SLR kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Kunde trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so daß eine weitere Teilnahme für uns/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Uns steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

b.) Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt kann SLR eine Reise absagen und vom Vertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für SLR nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen zu dieser Reise so gering ist, daß sie SLR im Falle der Durchführung der Reise Kosten verursachen würde, die die wirtschaftliche Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, überschreiten. Ein Rücktrittsrecht besteht aber nicht, wenn die dazu führenden Umstände von SLR zu vertreten sind. Dem Kunden wird der Buchungsaufwand erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot seitens SLR keinen Gebrauch macht. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, wobei die Regelung in Ziffer 9. c) unberührt bleibt.

c.) Im Falle eines zulässigen Rücktritts oder einer zulässigen Absage durch uns gemäß Ziffer 9. b) kann der Kunde die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise von SLR verlangen, wenn SLR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Dem Kunden obliegt es, dieses Recht unverzüglich nach der Absage oder dem Rücktritt uns gegenüber geltend zu machen.

10. Kündigung infolge höhere Gewalt

a.) Erschwerungen, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen in erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitriche Anordnungen (Entzug der Länderrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertigen Fällen berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.

b.) Im Falle der Kündigung kann SLR für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen.

c.) SLR ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfaßt. In jedem Falle hat SLR die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

d.) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfaßt sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

11. Flugreisen

Es gelten im allgemeinen die mit den Reisepapieren ausgegebenen Flugpläne. Aus zwingenden Gründen notwendig werdende Änderungen der Flugzeiten oder der Streckenführung, auch kurzfristig, müssen wir uns ausdrücklich vorbehalten. Gleiches gilt für den Austausch des vorgesehenen Fluggerätes durch den ausführenden Luftfrachtführer. Wir werden Sie unmittelbar nach Kenntnis von solchen Umständen informieren. Direktflüge sind nicht immer "Non-Stop-Flüge" und können insbesondere Zwischenlandungen mit einschließen. Nehmen Sie am Zielgebiet die Reiseleitung nicht in Anspruch, sind Sie verpflichtet, sich spätestens 24 Stunden vor dem Rückflug/-fahrt durch die örtliche Reiseleitung oder -vertretung den genauen Zeitpunkt des Rückfluges/-fahrt nochmals bestätigen zu lassen. Für Nachteile, die durch die Nichtbeachtung dieser Maßnahme entstehen, können wir nicht aufkommen. Die Mahlzeiten an Bord der Flugzeuge entsprechen der Tageszeit. Sie sind Bestandteil der gebuchten Verpflegungsleistungen.

12. Gepäckbeförderung

Im Rahmen unserer Flugreisen werden bis zu 20 kg Gepäck pro Gast befördert. Mehr Gepäck ist in der Regel auch gegen Aufpreis nicht möglich. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen bitten wir, unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadenanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Anzeige ist die Voraussetzung für eine Haftung der Fluggesellschaft.

13. Gewährleistung, Abhilfe und Obliegenheiten des Kunden beim Auftreten von Leistungsstörungen

a.) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.

b.) Unterläßt es der Kunde bei Auftreten eines Mangels schuldhaft, diesen gegenüber SLR oder ihrem dazu vor gesehenen örtlichen Repräsentanten - die örtliche Repräsentanz bzw. die Reiseleitung sind jeweils den Reiseunterlagen zu entnehmen - anzuzeigen, so kann er auf diesen Mangel später keine reisevertraglichen Gewährleistungsansprüche mehr stützen. Die Anzeige darf nur gegenüber der örtlichen Reiseleitung und - sofern diese nicht erreichbar sein sollte - gegenüber SLR in Duisburg direkt erfolgen, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber SLR unzumutbar machen.

c.) Wird diese Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, steht dem Kunden ein mangelbedingtes Kündigungsrecht gemäß 651 e BGB nur dann zu, wenn er SLR (bzw. der örtlichen Reiseleitung) fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, wenn Abhilfe unmöglich oder von SLR verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Dies gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und SLR erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

d. ) Im Falle berechtigter Kündigung kann SLR für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. 471 des BGB). Dies gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Kunden kein Interesse haben. SLR hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung im Reisevertrag mit umfaßt, so hat SLR auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

e.) Beruht der Reisemangel auf einem Umstand, den SLR zu vertreten hat, so kann der Kunde auch Schadenersatz verlangen.

14. Haftungsbeschränkung

a.) Die vertragliche Haftung von SLR ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

aa.) Soweit ein Schaden des Reisenden, der nicht Körperschaden ist, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b.) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, kann sich SLR gegenüber dem Kunden auf diese Vorschriften berufen.

bb.) Wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

c.) SLR haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.

d. ) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.

e.) Kommt SLR die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Verletzung sowie für Verlust und Beschädigung von Gepäck. Sofern SLR in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

f.) Kommt SLR bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtsgesetzes.

15. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung

a.) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nachträglicher Unmöglichkeit und wegen der Verletzung von Nebenpflichten hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Schauinsland-Reisen GmbH, Weseler Straße 126-128, 47169 Duisburg, geltend zu machen. Eine Geltendmachung gegenüber dem vermittelnden Reisebüro genügt nicht. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde die vorgenannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

b.) Ansprüche des Kunden wegen mangelnder Reiseleistung, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise.

c.) Macht der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende Ansprüche geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis SLR die Ansprüche schriftlich zurückweist.

d. ) Eine Abtretung jedweder Ansprüche aus AnIaß der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Mitreisende oder sonstige Dritte ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.

16. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

a.) SLR weist auf Paß-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsabschluß und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten. Besondere in der Person des Kunden gegebene Umstände (ausländische Staatsbürgerschaft, Doppelstaatsbürgerschaft, Paßeintragungen etc.) sind von SLR nur zu beachten, wenn diese SLR erkennbar sind, durch den Kunden ausdrücklich mitgeteilt sind oder von SLR infolge besonderer Umstände hätten erkannt werden können.

b.) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch SLR hat der Kunde die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht SLR ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigung etc. verpflichtet hat.

c.) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten der Kunden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Die Ziffern 6. und 9. gelten entsprechend.

17. Allgemeines

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen, dasselbe gilt für diese Reisebedingungen.

Alle Angaben in diesem Prospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung im Juni 1999

Die Daten des Kunden werden mittels EDV unter Beachtung des Datenschutzgesetzes verarbeitet. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nicht.

18. Gerichtsstand für Kunden und Vollkaufleute ist Duisburg Hamborn Reiseveranstalter:

Schauinsland-Reisen GmbH,

Weseler Straße 126-128,
47169 Duisburg
Telefon: 0203 / 99405-0,
Fax: 0203 / 400168

 

 
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