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1. Abschluß
des Reisevertrages
Mit der Anmeldung
bietet der Kunde ÖT den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich
an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich
vorgenommen werden. ÖT nimmt das Angebot zum Abschluß eines
Reisevertrages mit der Buchungsbestätigung an das vermittelnde Reisebüro
oder an den Reisegast an. Diese Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten
Form. Die Annahme wird durch ÖT in der Regel schriftlich bestätigt.
Die schriftliche Bestätigung steht dem Kunden im Reisebüro zur
Verfügung und wird ihm dort auf Wunsch ausgehändigt. Weicht
der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, ist
ÖT an dieses neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt
auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisekunde innerhalb
dieser Frist die Annahme erklärt. Als Annahme gilt auch, wenn der
Reisekunde die Reise antritt.
2. Bezahlung
2.1 Mit dem Vertragsabschluß
und der Aushändigung eines Sicherungsscheines wird eine Anzahlung
von 10% des Reisepreises, höchstens jedoch DM 500,- pro Person, fällig.
Der gesamte Reisepreis, abzüglich der geleisteten Anzahlung, ist
nach erfolgter Buchungsbestätigung gegen Aushändigung der Reiseunterlagen
zu bezahlen. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises steht ÖT
ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Reiseteilnehmer zu.
2.2 Hat sich das vermittelnde
Reisebüro für das Direktinkasso durch ÖT entschieden, muß
der Reisende die Anzahlung sowie die Restzahlung des Reisepreises direkt
an ÖT leisten. Eine Zahlung an das Reisebüro hat keine schuldbefreiende
Wirkung. Im übrigen gilt die vorstehende Regelung der Ziffer 2.1.
2.3 Selbstverständlich
können Sie Ihren Reisepreis mit den Zahlungsarten Überweisung
oder Scheck in EURO begleichen. Es gilt der offizielle EURO-Umrechnungskurs
1,95583 (1 Euro =DM 1,95583). Um Ihnen die Umrechnung zu erleichtern finden
Sie in diesem Katalog Seite 27 eine Euro-Information
3. Leistungen
3.1.
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich
aus der Leistungsbeschreibung der ÖT, die in dem für den Zeitpunkt
der Reise gültigen Prospekt oder in der maßgeblichen Sonderausschreibung
enthalten ist, sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern,
bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung
durch ÖT:
3.2.
a) Die Leistungsbeschreibungen und Preise in einem Reiseprospekt sind
für ÖT nicht bindend, wenn der jeweils nachfolgende Reiseprospekt
erscheint; dann gelten nur die Aussagen des nachfolgenden Reiseprospektes.
b) Bei Widersprüchen
zwischen den Leistungsbeschreibungen in einem Reiseprospekt und einer
Sonderausschreibung gelten nur die Leistungsbeschreibungen der Sonderausschreibung,
wenn der Reisekunde zum ermäßigten Reisepreis der Sonderausschreibung
bucht.
c) Hotel-, Orts- oder
Schiffsprospekte sind für ÖT nicht bindend.
3.3.
Reisebüros und Buchungsstellen sind nicht befugt, von den Reisebedingungen,
den Prospektaussagen oder den Sonderausschreibungen abweichende Zusagen
zu machen oder Vereinbarungen zu treffen. Besondere Kundenwünsche
müssen durch ÖT ausdrücklich schriftlich bestätigt
werden, um Vertragsbestandteil zu werden.
3.4.
Leistungen, die als Fremdleistungen direkt vom Reisenden bei Drittunternehmen
gebucht werden, gehören nicht zum Leistungsumfang der ÖT (z.
B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Rundfahrten, Ausstellungen etc.).
4. Preiserhöhung
und Änderung der Reiseleistungen
4.1.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden
und die von ÖT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2.
ÖT kann bis zum 20. Tag vor Reiseantritt den Reisepreis erhöhen,
wenn zwischen dem Vertragsschluß und dem Beginn der Reise ein Zeitraum
von mehr als vier Monaten liegt und wenn die Preis- erhöhung einer
Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- und Flughafengebühren, oder einer Änderung
der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung trägt.
Der Änderungsumfang der Preis- erhöhung wird durch den Umfang
der vorgenannten Fremdkosten bestimmt und begrenzt.
4.3.
ÖT hat eine Änderung des Reisepreises gem. 4.2, eine zulässige
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung gem. 4.1 oder eine zulässige
Absage der Reise (gem. Ziffer 8) unverzüglich nach Kenntnis von dem
Änderungsgrund zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des
Reisepreises um mehr als 5% oder einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten.
Er kann statt dessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch ÖT
die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen,
wenn ÖT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht
unverzüglich nach der Erklärung durch ÖT gegenüber
ÖT geltend zu machen.
5. Rücktritt
durch den Reisekunden
Der Reiseteilnehmer
kann bis zum Reisebeginn jederzeit schriftlich durch Erklärung gegenüber
ÖT von seiner Reise zurücktreten.Tritt der Reisende von dem
Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann ÖT
Ersatz für die durch ÖT getroffenen Reisevorkehrungen und für
ÖT's Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind
gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendung der Reiseleistung zu berücksichtigen. Es
bleibt dem Reisekunden unbenommen, den Nachweis zu führen, daß
im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise
keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von ÖT in der
Pauschale (siehe unten) ausgewiesenen Kosten. Rücktrittsgebühren
sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig
zu den in den Reisedokumenten bekanntgegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen
oder Abreiseort einfindet. Die pauschalisierten Ansprüche auf Rücktrittsgebühren
betragen:
5.1
Für Pauschalreisen und Flugreisen:
a) bis zum 22. Tag vor Abreise 15 %, mindestens jedoch DM 50,00 pro Person
b) ab dem 21.-15. Tag vor Abreise 25 % des Reisepreises
c) ab dem 14.-7. Tag vor Abreise 40 % des Reisepreises
d) ab dem 6.-1. Tag vor Abreise 60 % des Reisepreises
e) am Reisetag oder bei Nichterscheinen 80 % des Reisepreises
5.2
Gruppenreisen: Rücktritt von Gruppenbuchungen, auch Teilstornos,
unterliegen bestimmten Konditionen und werden somit auch gesondert gestaffelt:
a) bis zum 29. Tag vor Abreise 15 % des Reisepreises
b) ab dem 28.-22. Tag vor Abreise 25 % des Reisepreises
c) ab dem 21.-15. Tag vor Abreise 40 % des Reisepreises
d) ab dem 14.-7. Tag vor Abreise 60 % des Reisepreises
e) ab dem 6. Tag bis zum Abreisetag 80 % des Reisepreises
6. Ersetzung des
Reisenden/Umbuchungen
6.1.
Der Reisende kann sich zum Reisebeginn zur Durchführung der Reise
durch einen Dritten ersetzen lassen. Die dadurch entstehenden tatsächlichen
Mehrkosten haben der Reisende sowie der Dritte als Gesamtschuldner zu
tragen. Die Parteien vereinbaren, daß eine Mehrkostenpauschale ohne
gesonderten Nachweis der ÖT vom Reisenden sowie dem Dritten als Gesamtschuldner
geschuldet werden. Die Mehrkostenpauschale beträgt für jede
zu ersetzende Person DM 50,-, sofern die Gesamtaufenthaltsdauer nicht
vier Wochen überschreitet. Der Reisende sowie der Dritte können
jedoch nachweisen, daß keine oder geringere Kosten als die vorstehende
Pauschale durch die Ersetzung entstanden sind. Sofern die dritte Person
den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, kann ÖT dem
Wechsel der Person widersprechen. Widerspricht ÖT dem Wechsel nicht,
so tritt die dritte Person statt des ursprünglichen Reiseteilnehmers
in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag ein. Die dritte Person
haftet bei Eintritt neben dem Reisenden als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6.2.
Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen
Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung
liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,
des Ortes, des Reiseantrittes, der Unterkunft oder der Beförderungsart
vorgenommen (Umbuchungen), kann ÖT bei Einhaltung der nachstehenden
Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben.
a) Für Pauschalreisen und Flugreisen bis zum 22. Tag vor Reiseantritt;
b) Bei Gruppenreisen bis zum 29. Tag vor Reiseantritt;
c) Bei Ägyptenreisen mit Nilkreuzfahrten bis zum 45. Tag vor Reiseantritt.
Umbuchungswünsche
des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können, sofern ihre
Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt
vom Reisevertrag zu Bedingungen gem. Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
mit gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
Das Umbuchungsentgelt
vereinbaren die Parteien pauschal mit DM 50,- pro Reisendem. Der Reisende
kann jedoch jederzeit nachweisen, daß keine oder geringere Kosten
als die vorstehenden Umbuchungspauschale durch die Umbuchung entstanden
sind.
7. Nicht in Anspruch
genommene Leistungen
Nimmt der Reisende
aus durch ÖT nicht zu vertretenden Gründen einzelne Reiseleistungen
nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige
Rückerstattung. ÖT wird jedoch Erstattungen von Leistungsträgern
oder Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Leistung an den Kunden
weitergeben.
8. Rücktritt
und Kündigung durch ÖGER TOURS
In folgenden Fällen
kann ÖT vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten
oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
8.1.
Ohne Einhaltung einer Frist: - wenn der Reisende die Durchführung
der Reise trotz Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört
oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß
die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Falle
ist die Einbehaltung des Reisepreises bis auf den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie derjenigen Vorteile, die aus einer anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt ist, gerechtfertigt. Eventuelle
Mehrkosten für den Rücktransport trägt der Reisende.
8.2.
Bis zwei Wochen vor Reiseantritt: - wenn ÖT in der Beschreibung der
Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf die für die Reise
notwendige Mindestteilnehmerzahl hingewiesen hat, kann ÖT erklären,
daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist, die Reise nicht
durchgeführt und der Reisevertrag gekündigt wird. ÖT wird
dem Reisenden die Erklärung unverzüglich nach Kenntnis des Nichterreichens
der Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen
lassen. Der Reisende kann die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen
Reise verlangen, wenn ÖT in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende
hat dieses Recht unverzüglich nach Erhalt der Erklärung durch
ÖT gegenüber ÖT geltend zu machen. Macht der Reisende nicht
von seinem vorstehenden Recht Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte
Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
8.3.
Bis 4 Wochen vor Reiseantritt: - wenn die Durchführung der Reise
nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für ÖT deshalb
nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so
gering ist, daß für ÖT im Falle der Durchführung
der Reise die entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen
Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht
durch ÖT besteht jedoch nur, wenn ÖT die dazu führenden
Umstände nicht zu vertreten hat und wenn ÖT die zum Rücktritt
führenden Umstände nachweist und ÖT dem Reisenden ein vergleichbares
Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grunde abgesagt,
so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück
9. Kündigung
des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge
bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl
ÖT als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag
gekündigt, so kann ÖT für die bereits erbrachten oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen. Weiterhin ist ÖT verpflichtet, die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag
die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien
je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem
Reisenden zur Last.
10. Gewährleistung/Haftung
10.1. ÖT haftet
im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für:
a) Die gewissenhafte
Reisevorbereitung
b) Die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
(z.B. Beförderungsunternehmen, Hoteliers etc.)
c) Die Richtigkeit der Beschreibungen aller in den ÖT eigenen Prospekten
angegebenen Reisedienstleistungen. ÖT haftet jedoch nicht für
Angaben in Hotels, Orts- oder Schiffsprospekten, weil ÖT auf deren
Erstellung und Inhalt keinen Einfluß nehmen und deren Richtigkeit
nicht überprüfen kann.
d) Die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten
Reiseleistung.
10.2. Haftung
a) ÖT haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang
mit Leistungen, die der Reisende ohne Vermittlung von ÖT direkt gebucht
und in Anspruch genommen hat (z. B. Sportveranstaltungen, Ausflüge,
Besuche usw. vgl. Ziffer 3.4)
b) Die vertragliche Haftung von ÖT ist bei anderen als Körperschäden
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des
Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder - soweit ÖT für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
c) Für alle gegen ÖT gerichteten Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder gar grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet ÖT bei Sachschäden bis DM 8.000,-; übersteigt
der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe
des dreifachen Reisepreises beschränkt. Die Haftungshöchstsummen
gelten jeweils je Kunde und Reise.
d) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende
gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur
unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder
geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen aus-
geschlossen ist, so kann sich ÖT hierauf berufen.
e) Sofern ÖT vertraglich Luftfrachtführer ist, haftet ÖT
ggf. neben dem ausführenden Luftfrachtführer gem. den Bestimmungen
des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen
von Warschau, Den Haag, Guadalajara, den Zusatzabkommen für Flüge
von und nach den USA und Kanada und anderen. Das Warschauer Abkommen und
die Zusatzabkommen für den USA- und Kanadaverkehr beschränken
in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder
Körperverletzung sowie für Verlust und Beschädigungen von
Gepäck. Kommt ÖT bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers
zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des HGB's und des
Binnenschiffahrtgesetzes.
f) Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten muß
der Reisende selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge
sollte der Reisende vor Inanspruchnahme überprüfen. Für
Unfälle, die bei Sportausübungen und anderen Ferienaktivitäten
auftreten, haftet ÖT nur, wenn ÖT ein Verschulden trifft.
11. Krankheitsfall
Kosten, die durch
Krankheit während der Reise entstehen, hat der Teilnehmer selbst
zu tragen. Ausgaben für einen möglicherweise erforderlichen
besonderen Heimtransport des Reiseteilnehmers hat dieser selbst zu tragen.
Wenn der Gesundheitszustand des Reiseteilnehmers zu Bedenken Anlaß
gibt, ist er verpflichtet, vor Buchung der Reise einen Arzt aufzusuchen.
ÖT informiert den Kunden in diesem Katalog auf einer gesonderten
Seite über die Möglichkeit, eine Reiserücktrittskostenversicherung
oder eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei
Unfall oder Krankheit abzuschließen.
12. Paß,
Visa, Devisen, Gesundheitsvorschriften
ÖT informiert
den Kunden in diesem Katalog auf einer gesonderten Seite über die
Paß- und Visumserfordernisse sowie über gesundheitspolizeiliche
Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich
sind. Ferner werden dort die Fristen für die Erlangung der Paß-
und Visumsdokumente genannt. Der Reisende ist jedoch für die Einhaltung
aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften
selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn
sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation durch ÖT in diesem Katalog
(Informationsseite) bedingt sind. Die vorstehende Informationsverpflichtung
von ÖT gilt nicht für nichtdeutsche Staatsangehörige. Nichtdeutsche
Staatsangehörige haben bei dem jeweils zuständigen Konsulat
selber und auf eigene Verantwortung Auskunft über die Paß-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften einzuholen und die erforderlichen Fristen
einzuhalten. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden
nicht eingehalten werden, so daß der Reisende deshalb an der Reise
verhindert ist, kann ÖT den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren
belasten.
13. Obliegenheiten
des Reisekunden
Der Kunde hat die
Obliegenheit, ÖT einen eventuell auftretenden Mangel der Reiseleistung
anzuzeigen. Des weiteren obliegt dem Kunden, vor der Kündigung des
Reisevertrages ÖT eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen,
wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von ÖT verweigert
wird oder eine sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes
Interesse des Reisekunden gerechtfertigt wird. Sofern der Reisekunde Ansprüche
-gleich welcher Art - gegenüber ÖT geltend machen will, hat
er sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber ÖT unter folgender
Adresse geltend zu machen:
Öger Tours GmbH
Sportallee 4
22335 Hamburg
Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen,
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden
ist. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung. Ansprüche des Kunden verjähren in sechs Monaten. Die
Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach
enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so
ist die Verjährung von der Geltendmachung der Ansprüche bis
zu dem Tage gehemmt, an dem ÖT die Ansprüche schriftlich zurückweist.
14. Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Reisevertrages zur Folge.
15. Abtretungsverbot
Eine Abtretung jeder
Ansprüche des Reisenden aus Anlaß der Reise, gleich aus welchem
Rechtsgrund, an Dritte - auch an Ehegatten - ist ausgeschlossen.
16. Aufrechnungsverbot
Der Reisende ist nicht
berechtigt gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises
mit Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die
Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
17. Veranstalter
ÖGER TOURS GmbH
Sportallee 4
22335 Hamburg
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